Mediengestalter

WiSo von Null · 3/4 · 52 Min. angesetzt – Langform, jedes Wort zählt

Arbeit, Ausbildung, Staat

BBiG

Berufsbildungsgesetz. Schriftlicher Ausbildungsvertrag, Probezeit 1–4 Monate, Berichtsheft, Freistellung Berufsschule.

Probezeit (Ausbildung)

Mindestens ein Monat, höchstens vier. Kündigung in der Probezeit ohne Begründung möglich, danach eng.

Weisungsrecht

Der Arbeitgeber darf Arbeit nach billigem Ermessen zuteilen. Nicht: Straftaten, nicht: beliebige Demütigung.

Tarifvertrag

Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder Firma. Günstigkeitsprinzip: für die Arbeitnehmerin Günstigeres gilt.

Sozialversicherung

KV, PV, RV, AV, UV. Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Rest typisch geteilt.

Betriebsrat / JAV

Mitbestimmung wo gewählt. Nicht der Ersatz für Fachwissen, aber ein Akteur im Betrieb.

Steuerart

Einkommensteuer trifft das Einkommen. Umsatzsteuer trifft den Umsatz, wirtschaftlich oft den Endverbraucher, schuldnerisch den Unternehmer.

Nachhaltigkeit in der Prüfung

Vermeiden, vermindern, verwerten. Kein Aufsatz über das Weltklima, eine betriebliche Maßnahme begründen.

Prüfung

Die Probezeit in der Lehre dauert höchstens …