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WiSo von Null · 4/4 · 55 Min. angesetzt – Langform, jedes Wort zählt

Kauf, Mangel, Mahnung

Nach Antrag und Annahme kommt der Alltag: Ware, Zeit, Geld, Störung. Die IHK liebt den Fall, in dem etwas nicht passt. Dann zählen die Wörter Mangel, Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz – in dieser Reihenfolge, nicht als Wutwortsalat.

Kaufvertrag

§ 433 BGB: Verkäufer schuldet die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, Käufer schuldet den Preis. Eigentum geht nicht schon durch den Vertrag über, sondern durch Übereignung (Einigung und Übergabe, bei Immobilien Auflassung und Eintragung).

Mangel

Die Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Fehlt die Vereinbarung, gilt die gewöhnliche Verwendung. „Ich hätte es schöner gewollt“ ohne Vereinbarung ist oft Geschmack, kein Mangel.

Nacherfüllung

Zuerst nachbessern oder neu liefern, Wahl des Käufers, Grenzen der Unverhältnismäßigkeit. Wer sofort vom ganzen Vertrag weg will, ohne Nacherfüllung zu verlangen, scheitert oft.

Frist und Verzug

Leistung zur Zeit. Mahnung setzt typisch in Verzug, außer der Kalender war schon bestimmt („bis 3. März“). Verzugszinsen und Schadensersatz sitzen auf dem Verzug, nicht auf dem Gefühl.

HGB-Rüge

Kaufleute müssen rügen, sobald der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar war. Schweigen gilt sonst als Genehmigung. Privatleute haben andere Fristen – den Status im Sachverhalt lesen.

Prüfung

Beim Mangel verlangt der Käufer zuerst typisch …